Weihnachtsschmuck – Mieter und Eigentümer müssen sich an Grenzen halten

Weihnachtsschmuck - Grenzen für Eigentümer:innen

Bereits kurz vor der Adventszeit beginnen viele Mieter:innen und Eigentümer:innen damit, die Wohnung oder auch das gesamte Haus festlich zu schmücken. Viele Menschen beschränken sich bei der weihnachtlichen Dekoration allerdings nicht nur auf das Innere des Objektes, sondern sie möchten auch den Garten, den Eingangsbereich oder die Fassade schmücken. Häufig kommen Lichterketten, Dekofiguren oder auch klassische Kränze zum Einsatz. So schön der Weihnachtsschmuck auch aussieht, bei der Anbringung sollten Grenzen beachtet werden.

Dekoration im eigenen Wohnbereich ohne Erlaubnis möglich

Der Innenbereich wie auch die Fenster und Balkone dürfen in der Regel nach Herzenslust geschmückt und verziert werden. Ob dies den Geschmack der anderen Eigentümer:innen oder Vermieter:innen trifft, ist zunächst nicht relevant. Eine Erlaubnis ist somit nicht erforderlich. Aber auch im Haus müssen Mieter:innen oder Eigentümer:innen von Eigentumswohnungen einige Dinge beachten:

  • Zimmerlautstärke beibehalten: Bei lauter Weihnachtsdekoration, wie singenden Weihnachtsmännern, sollte darauf geachtet werden, dass diese die sonst übliche Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Insbesondere ab 22 Uhr gilt es in Mehrfamilienhäusern, die Nachtruhe einzuhalten.
  • Flur: Der Flur eines Mehrfamilienhauses ist Gemeinschaftseigentum und darf nicht einfach beliebig dekoriert werden. Herumstehende Dekorationselemente können andere nicht nur stören, sondern auch gefährlich sein. Selbst vor der eigenen Haustüre darf im Flurbereich nicht einfach Dekoration aufgestellt werden. Während der Kranz an der Tür oder ein Schuh am Vorabend des Nikolaustages noch normal sein dürfte, wären eine große Schuhansammlung, Weihnachtsmänner, Engel und andere Dekofiguren in vielen Fällen nicht mehr erlaubt.
  • Schmücken ohne Beschädigungen: Beschädigungen, beispielsweise durch Bohrlöcher, dürfen durch die Dekoration nicht vorkommen. Will ein Mieter einen Kranz von außen an die Haustür hängen, darf dafür nicht die Tür beschädigt werden.
  • Weihnachtsdekoration sichern: Wird der Balkon geschmückt, dann sollten alle Dekorationselemente gut gesichert werden. Bei einem aufgestellten Weihnachtsbaum ist beispielsweise darauf zu achten, dass dieser nicht zu groß ist und bei Sturm herunterfallen könnte. Aber auch kleinere Elemente sollten so angebracht werden, dass sie bei einem Windstoß nicht vom Balkon wehen können.
  • Belästigungen durch Lichter vermeiden: Helle Lichterketten können Anwohner insbesondere in den Nachtstunden stören. Ist die Dekoration sehr hell, kann sie auch auf dem eigenen Balkon zu einem Problem werden. Insbesondere dann, wenn die Lichter vor den Schlafzimmerfenstern der Nachbarn aufleuchten. In diesem Fall kann es helfen, sich darauf zu einigen, die Lichterketten zwischen 22 und 6 Uhr abzuschalten.

Zustimmung vor der Dekoration des Außenbereiches einholen

Viele Häuser werden allerdings nicht nur innen, sondern ebenso außen geschmückt. Denn auch der Vorgarten und andere Außenbereiche sollen entsprechend der Tradition vieler Haushalte in Deutschland glitzern und funkeln. Bei der Dekoration des Außenbereiches ist häufig die Zustimmung der Vermieter:in oder aber der Eigentümergemeinschaft notwendig.

Wie im Innenbereich gilt auch außen, dass zu Dekorationszwecken kein Eigentum beschädigt werden darf und sich niemand durch den Betrieb belästigt fühlen sollte. Werden beispielsweise Lichterketten an der Fassade befestigt, dann müssen häufig Löcher gebohrt werden. Dazu muss vorab die Zustimmung der Beteiligten eingeholt werden. Belästigungen der Anwohner:innen lassen sich hingegen vermeiden, indem sich bei sehr heller oder blinkender Dekoration darauf geeinigt wird, diese in den Nachtstunden abzustellen.

Aber auch wenn Beschädigungen oder Belästigungen ausgeschlossen werden können, muss in der Regel eine Zustimmung vorliegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mieter:in oder Eigentümer:in einen Weihnachtsbaum im Vorgarten des Gemeinschaftsgrundstückes aufstellen möchte. Zudem ist eine Gefährdung anderer auszuschließen. Auf eine gute Sicherung, welche selbst Regen und Sturm standhält, ist dementsprechend zu achten. Alle Gehwege müssen bei großen Dekorationsobjekten noch ungehindert und frei zugänglich bleiben.

Weihnachtsdekoration sicher und störungsfrei anbringen

Hierzulande ist es durchaus üblich, nicht nur den Innen- sondern auch den Außenbereich zu schmücken. Wer es damit nicht übertreibt, wird sich in der Regel keinen Ärger mit den Miteigentümer:innen, Vermieter:innen oder Nachbar:innen einhandeln. Sollte der Weihnachtsschmuck dennoch stören, ist in vielen Fällen ein klärendes Gespräch hilfreich. Denn wenn sich Nachbar:innen durch die Dekoration belästigt fühlen, haben sie das Recht, auf Unterlassung zu klagen.

Werden allerdings Schäden durch den Weihnachtsschmuck verursacht, dann muss die Verursacher:in dafür aufkommen. Das betrifft nicht nur Bohrlöcher, sondern auch jene Schäden, welche durch Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Denn Mieter:innen wie Eigentümer:innen haften, wenn Anwohner oder andere Passanten durch unsachgemäß aufgestellte Dekoration zu Schaden kommen.

Wer sich hingegen an einige Regeln hält und sicherstellt, dass niemand durch die eigene Weihnachtsdekoration gestört oder geschädigt wird, kann sich auf einen weihnachtlich geschmückten Innen- und Außenbereich freuen.

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