Wann darf man einen Mieter kündigen?

Kündigung von Mieter:innen durch Vermieter:innen

Möchten Sie einer Mieter:in kündigen? In dem Fall sind einige Regelungen und Fristen einzuhalten, denn um eine Mieter:in zu kündigen, muss stets ein zulässiger Grund genannt werden können. Zum Schutz der Mieter:innen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Kündigung nur bei berechtigtem Interesse ausgesprochen werden kann. Vermieter haben dabei verschiedene Möglichkeiten, um ein Mietverhältnis einseitig zu kündigen.

Kündigungsgründe einer ordentlichen Kündigung

Soll das Mietverhältnis ordentlich und somit unter Einhaltung der bestehenden Fristen gekündigt werden, dann muss die Vermieter:in die Gründe genau benennen können. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt an dieser Stelle einige Beispiele für eine mögliche ordentliche Kündigung der Mieter:in:

Wirtschaftliche Verwertung

Dieser Grund entsteht häufig dann, wenn ein Grundstück verkauft oder ein Altbau saniert werden soll. Durch das Fortbestehen des Mietvertrages können der Vermieter:in in diesen Fällen erhebliche Nachteile entstehen, wodurch eine Kündigung ausgesprochen werden könnte. In den neuen Bundesländern sind allerdings abweichende Regelungen zu beachten. Bei Mietverträgen, welche bereits vor dem 3. Oktober 1990 bestanden, ist dieser Kündigungsgrund häufig ausgeschlossen. Im Einzelfall kann eine Kündigung dennoch durchgesetzt werden. Wenn das Objekt aufgrund von Leerstand abgerissen werden muss, könnte beispielsweise ein sonstiges berechtigtes Interesse aufgrund der dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile zulässig sein.

Eigenbedarf

Eine ordentliche Kündigung kann auch aufgrund von Eigenbedarf ausgesprochen werden. Das ist immer dann möglich, wenn die Vermieter:in selbst das Mietobjekt zur eigenen Nutzung benötigt oder aber es Familienangehörigen überlassen möchte.

Vertragspflichtverletzung

Eine ordentliche Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Mieter:in seine Vertragspflichten erheblich verletzt. Das kann zum Beispiel bei Verstößen gegen die geltende Hausordnung, aber auch bei Zahlungsrückständen, Vernachlässigung der Wohnung oder bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung der Fall sein.

Grundsätzlich unterliegt allerdings nicht jedes Mietobjekt dem gesetzlichen Kündigungsschutz. Ausnahmen gelten bei vorübergehend vermietetem Wohnraum (zum Beispiel Ferienwohnungen), Wohnungen in Jugend- oder Studentenwohnheimen oder bei möblierten Zimmern, wenn diese in einer von Vermieter:in bewohnten Wohnung liegen und untervermietet wurden.

Gründe für eine fristlose Kündigung

In manchen Fällen müssen sich Vermieter:innen an keine Fristen halten. Liegt eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens der Mieter:in vor, dann kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Das ist zum Beispiel in folgenden Fällen möglich:

  • Bei Herbeiführung unzumutbarer Situationen: Zu diesen zählen beispielsweise schwere Beleidigungen, nachhaltige Störungen des Hausfriedens, tätliche Angriffe oder Bedrohungen. Bei schwerwiegenden Fällen kann sofort eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. In anderen Fällen, wie bei ständigem Lärm, muss vorab mindestens eine Abmahnung erfolgen.
  • Vertragswidriger Gebrauch des Mietobjektes: Kommt es dadurch zu einer erheblichen Verletzung der Vermieterrechte und wird das Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht eingestellt, dann ist in vielen Fällen eine fristlose Kündigung rechtens.
  • Vernachlässigung der Wohnung: Oftmals muss in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen ist nach einer Abmahnung mit Fristsetzung aber auch eine außerordentliche Kündigung möglich.
  • Überlassung des Mietobjektes an Dritte: Die Mieter:in braucht eine Erlaubnis, um das Objekte Dritten zu überlassen. Liegt diese nicht vor, kann nach einer Abmahnung und einer Unterlassungsklage eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Besteht jedoch berechtigtes Interesse der Mieter:in, dann muss die Vermieter:in in einigen Fällen zustimmen.
  • Unpünktliche Mietzahlungen: Wird die Miete fortwährend unpünktlich bezahlt, dann kann eine fristlose Kündigung nach mindestens einer Abmahnung ausgesprochen werden.
  • Zahlungsverzug mit mindestens zwei Monatsmieten: Bei Ausbleiben der Mietzahlungen oder bei nur teilweiser Zahlung kann in diesen Fällen auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
  • Zahlungsverzug mit mindestens einer Monatsmiete: Kommt es in zwei aufeinanderfolgenden Monaten zum Ausbleiben oder nur zur teilweisen Mietzahlung, dann kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden.

Durch eine Schonfristzahlung kann die Kündigung allerdings aufgehoben werden. Dabei reicht es aus, wenn die Mieter:in die ausstehenden Beträge bezahlt. Als Frist gelten dabei zwei Monate, und zwar nachdem ein gerichtlicher Räumungstitel rechtskräftig wurde. Regelmäßige Schonfristzahlungen sind jedoch nicht möglich. Wurde diese Möglichkeit bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre genutzt, dann kann sie von der betreffenden Mieter:in nicht mehr zur Aufhebung der Kündigung führen.

Form und Fristen

Eine Kündigung seitens der Vermieter:in muss stets schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben und begründet werden. Dies betrifft eine ordentliche genauso wie eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe sollten dabei möglichst ausführlich dargestellt werden. So reicht es zum Beispiel bei einer Kündigung aus Eigenbedarf in der Regel nicht aus, dass als Grund genannt wird, dass das Kind der Eigentümer:in in die Wohnung einziehen möchte.

Vielmehr ist genauer auf die Gründe einzugehen. Ein möglicher Grund wäre zum Beispiel, dass aufgeführt wird, dass das Kind aufgrund einer Heirat auf die Wohnung angewiesen ist. Zudem sollten Mieter:innen auf ihr Widerspruchsrecht und die dazugehörige Frist (zwei Monate bis Ablauf der Kündigungsfrist) hingewiesen werden.

Bei ordentlichen Kündigungen richten sich die Fristen nach der Länge des Mietverhältnisses. Bei Mietverhältnissen von unter fünf Jahren liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten. Darüber hinaus besteht eine 6-monatige und nach acht Jahren eine 9-monatige Kündigungsfrist. Bei fristlosen Kündigungen ist hingegen eine zweiwöchige Ziehfrist einzuhalten.

Mieter:in kann der Kündigung widersprechen

Mieter:innen haben in einigen Fällen das Recht, einer Kündigung durch die Vermieter:in zu widersprechen. Selbst wenn ein berechtigtes Interesse zur Kündigung vorliegt, kann dieser Widerspruch in manchen Fällen aufgrund „unzumutbarer Härte“ berechtigt sein. Das ist dann möglich, wenn dieser Umstand den Mieter, seine Frau oder einen Angehörigen des Haushaltes betreffen würde. Durch einen Widerspruch kann die Mieter:in erreichen, dass sich die Räumungsfrist verlängert oder auch das die Kündigung nicht möglich ist.

Als mögliche Gründe kann die Mieter:in zum Beispiel eine schwere Krankheit, Invalidität, hohes Alter oder auch eine fortgeschrittene Schwangerschaft anführen. Allerdings muss die Mieter:in schriftlich vor Ablauf von zwei Monaten bis zur Kündigungsfrist widersprechen und nachweisbare Härtegründe aufführen können.

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