Schnee – für alle eine Freude? – Das müssen Wohnungseigentümer und Mieter beachten

schnee-stadt-häuserViele Menschen erfreuen sich zur Winterzeit an weißen Landschaften und schneebedeckten Wegen. Insbesondere Kinder warten gespannt auf die ersten Schneeflocken, um den Schlitten herauszuholen oder die erste Schneeballschlacht zu beginnen. Doch mit der weichen Pracht kommen auch viele Pflichten auf Wohnungseigentümer wie Mieter zu.

Während jeder damit rechnen muss, dass der Fußboden und damit auch der Eingangsbereich und das Treppenhaus im Winter grundsätzlich durch hineingetragenen Schneematsch unter den Schuhen feuchter und rutschiger ist als gewöhnlich, müssen Passanten vereiste und rutschige Gehwege nicht hinnehmen. Insbesondere der Räumpflicht muss nachgekommen werden, aber auch andere Sicherheitsvorkehrungen müssen in einigen Regionen beachtet werden.

 

Räum- und Streupflichten zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht

Schnee und vereiste Wege stellen auf den Gehwegen eine hohe Unfallgefahr dar. Um dieser zu begegnen, gibt es in Deutschland Räum- und Streupflichten. Diese betreffen zunächst den Eigentümer, dieser kann die Pflichten jedoch an den Mieter oder Pächter übertragen. In den meisten standardisierten Mietverträgen sorgt ein Passus dafür, dass diese Pflicht an den Mieter übergeht. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Vermieter selbst der Pflicht nachkommen. Alternativ haben Hauseigentümer die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht an ein Unternehmen, die Hausverwaltung oder an einen beauftragten Reinigungsdienst zu übertragen. Jedoch sollten sie auf die Einhaltung achten, denn in einigen Regionen wird im Schadensfall direkt der Eigentümer und nicht der beauftragte Räumdienst zur Kasse gebeten.

 

Werden die Wege am Grundstück nicht von Schnee und Eis befreit, dann wird gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen und es besteht nach einem Unfall die Gefahr von Haftpflichtansprüchen der Geschädigten. Bereits bei einem leichten Sturz können hohen Schadensforderungen auf den Eigentümer bzw. Mieter zu kommen. Die Pflicht zum Winterdienst ist dabei nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern wird in kommunalen Satzungen festgelegt. Damit können die Pflichten je nach Kommune sehr unterschiedlich ausfallen. Trotz der vielen unterschiedlichen Satzungen lassen sich viele Übereinstimmungen finden. Dazu zählt häufig die Regelung, dass die Räum- und Streupflicht meist von 7 Uhr am Morgen bis 20 Uhr am Abend zu beachten ist. An Sonn- und Feiertagen haben Eigentümer und Mieter häufig bis 8 oder 9 Uhr am Morgen Zeit, ihrer Pflicht nachzukommen. Dabei sind in der Regel die Gehwege oder alternativ Bereiche am angrenzenden Grundstück zu räumen bzw. zu streuen, wodurch Passanten das Grundstück unfallfrei erreichen können. Dabei ist eine Breite von 1,50 Metern einzuhalten, sodass auch Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhl den Weg noch problemlos passieren können.

Ist kein Weg vorhanden, dann muss der Weg gegenüber geräumt werden. Die Winterpflicht bei Zufahrten sieht zumeist eine Räum- und Streubreite von 1,25 Metern vor. Zum Räumen kommt beispielsweise eine Schneeschaufel oder der Schneeschieber zum Einsatz. Bei der Wahl des Streumittels sind die kommunalen Satzungen zu beachten, denn der Einsatz von Streusalz ist nur bedingt zulässig.

 

Dachlawinengefahr in schneereichen Regionen

In einigen Regionen Deutschlands ist das Schneeaufkommen im Winter besonders groß. Dort besteht auch regelmäßig die Gefahr von Dachlawinen. Doch Hauseigentümer müssen den Schnee nicht vom Dach räumen, dies wird als unzumutbar angesehen. Mancherorts müssen jedoch andere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen beispielsweise Schneefanggitter. Die Pflicht zur Anbringung betrifft in diesen schneereichen Regionen allerdings nur den Eigentümer, denn dort sind derartige Schutzmaßnahmen bereits baupolizeilich vorgeschrieben. In einigen Orten sind Hauseigentümer zudem dazu verpflichtet, auf diese besondere Gefahr durch ein Warnschild hinzuweisen. Dazu kann ein Eigentümer im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, wenn bauliche Besonderheiten wie ein Dach mit außergewöhnlicher Neigung bestehen, wodurch von einer erhöhten Dachlawinengefahr ausgegangen werden kann.

 

Folgen des Schnees im Innenbereich

Der Schnee sorgt allerdings nicht nur auf Wegen und Straßen für Chaos, sondern tauende Nässe kann auch im Treppenhaus gefährlich werden. Denn mit den Schuhen wird viel Schnee in den Innenbereich getragen. Dort taut der Schnee recht schnell und hinterlässt rutschige Pfützen. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern stellt auch eine Unfallgefahr dar. Insbesondere bei nassen Stellen auf den Treppenstufen kann es schnell passieren, dass jemand ausrutscht. Doch Eigentümer und Mieter ist es wohl kaum zuzumuten, ständig mit einem Wischlappen die tauende Nässe aufzunehmen. Insbesondere bei Objekten mit vielen Anwohnern sammelt sich schnell viel Matsch und Wasser an. Diese Gefahr ist zwar regelmäßig zu beseitigen, jedoch müssen Passanten damit rechnen, dass es auch im Hausflur im Winter rutschig sein kann, und sollten daher vermehrt aufpassen. Immerhin wurde in vielen Gerichtsurteilen auch klargestellt, dass auf einen zuvor feucht gereinigten Hausflur nicht durch ein Warnschild hinzuweisen ist.

 

Im Winter müssen alle mehr aufpassen

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümer sowie bei entsprechender Übertragung auch Mieter und Pächter dazu, ihrer Winterpflicht nachzukommen. Allerdings muss dies nur in einem angemessenen Umfang erfolgen. In den Nachtstunden oder während es kräftig schneit, muss somit niemand vor die Tür und die Gefahren beseitigen. Vielmehr ist es wichtig, dass beide Seiten aufpassen, sodass Unfallgefahren möglichst vermieden werden können.

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