Brandschutz – Wer übernimmt diesen bei Wohneigentumsgemeinschaften?

Brandschutz – Wer übernimmt diesen bei Wohneigentumsgemeinschaften?

Nach großen Feuerkatastrophen mit vielen Opfern stellt sich die Frage nach den Verantwortlichen. Oft wird der Brandschutz infrage gestellt, wie es aktuell zum Beispiel bei dem verheerenden Brand in einem Londoner Hochhaus der Fall war. Der Brandschutz zählt definitiv zu den elementaren Sicherheitsvorkehrungen bei Wohngebäuden. Er dient vornehmlich dazu, Gefahren, die zu einem Brand führen können, zu vermeiden. Bei Wohneigentum übernehmen den Brandschutz die Eigentümer. Wurde eine Hausverwaltung beauftragt, dann übernimmt diese für die Eigentümer:innen den Brandschutz. Sie ist damit dafür zuständig, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, damit zur Sicherheit der Bewohner sowie auch des Wohnobjektes ein Feuer erst gar nicht ausbrechen kann bzw. ein Brand nicht begünstigt wird und sich ausbreiten kann.

Hausverwaltung übernimmt Brandschutz des Gemeinschaftseigentums

Dass der Brandschutz zum Leistungsumfang einer Hausverwaltung zählt, ergibt sich daraus, dass diese unter anderem für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Instandhaltung zuständig ist. Zu den Instandhaltungsmaßnahmen werden nicht nur Reparaturen am Gemeinschaftseigentum gezählt, sondern ebenso vorbeugende Maßnahmen, die dazu führen, dass etwaige „Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ nicht vorkommen. Zu den sicherheitsrelevanten Aufgaben zählt somit auch der Brandschutz einer Wohnanlage. Dies betrifft zunächst nur die Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Allerdings dient der Brandschutz in den einzelnen Wohnungen auch der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Deshalb werden Brandschutzmelder, die zwar in den Räumen der einzelnen Wohnungen anzubringen sind, in einigen Fällen nicht als Sondereigentum, sondern vielmehr als Gemeinschaftseigentum eingestuft.

Aufgaben der Hausverwaltung zum Brandschutz

Die Vorschriften zum Brandschutz werden in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen, wie zum Beispiel in Brandschutzverordnungen, in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sowie in gesetzlichen Richtlinien, aufgeführt. Je nach Gebäudeart müssen sich Hausverwalter an unterschiedliche Brandschutzkonzepte halten. Durch die baulichen Gegebenheiten, beispielsweise durch die Höhe oder Lage des Wohnhauses, die Anzahl der Bewohner und weitere Gegebenheiten können sich jeweils andere Vorschriften zum Brandschutz ergeben.

Es gibt viele Brandschutzmaßnahmen, die je nach Gebäudeart zu beachten sind. Zu diesen können unter anderem zählen:

  • Anbringung von Rauchwarnmelderntragbare
  • Feuerlöscher bereitstellen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Beleuchtung von Fluchtwegen und entsprechender Beschilderung
  • Schläuche und Wandhydranten
  • Hinweisschilder auf Aufzugstüren, dass dieser im Brandfall nicht benutzt werden darf
  • Erstellung und Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen
  • Erstellung eines Feuerwehrplans

Häufig kommt es bei der Durchsetzung des Brandschutzes durch den Hausverwalter zu Konflikten, denn die Hausverwaltung ist im Einzelnen auch dafür zuständig dafür zu sorgen, dass beispielsweise Flur und Rettungs- und Fluchtwege nicht versperrt werden. Das kann bedeuten, dass die Hausverwalter:in die Bewohner auffordern muss, Gegenstände wie Schuhe im Flur zu beseitigen. Auch andere das Feuer verstärkende Gegenstände müssen entfernt werden, beispielsweise kleine Regale, Garderoben oder Teppiche. Die Hausverwaltung hat an dieser Stelle die Pflicht, für Abhilfe zu schaffen und die Bewohner zunächst aufzufordern, die Gegenstände zu beseitigen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, dann muss die Hausverwaltung die Gegenstände entfernen und an einem ungefährlichen Ort aufbewahren.

Besonderheiten bei Rauchwarnmeldern

Grundsätzlich sind zunächst die Eigentümer:innen einer Wohnung für die ordnungsgemäße Installation von Rauchwarnmeldern verantwortlich. Sie müssen sich somit an das geltende Gesetz halten und dafür sorgen, dass die aktuelle Rechtslage eingehalten wird und Rauchwarnmelder im Wohnraum ordnungsgemäß angebracht werden. In vielen Bundesländern bezieht sich diese Pflicht zur Montage auf sämtliche Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die innerhalb einer Wohnung als Rettungswege genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen treffen kann, sodass bei der Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern stets die regionalen Unterschiede zu beachten sind.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht immer die Eigentümer:innen selbst für die Montage und Wartung der Rauchwarnmelder verantwortlich, selbst dann, wenn einzelne Eigentümer:innen sich selbst darum kümmern möchten. Denn diese Aufgabe des Brandschutzes kann auch an die Hausverwaltung übertragen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Eigentümergemeinschaft durch einen gemeinschaftlichen Beschluss dazu entscheidet, die Hausverwaltung mit der Kontrolle und Wartung zu betrauen. Wurde dies einmal von der Eigentümergemeinschaft entschieden, dann dürfen einzelne Eigentümer:in Rauchwarnmelder nicht mehr in Eigenregie anbringen und auch die gemeinsam beschlossene und in der Regel kostenpflichtige Wartung ist zu dulden. Die heutige Rechtsprechung lässt in vielen Urteilen erkennen, dass diesbezüglich das Interesse der Gemeinschaft, für die Montage einheitlicher Geräte vor dem Recht des Einzelnen steht.

Im Rahmen des Brandschutzes sind somit viele gesetzliche Regelungen zu beachten. Eine Hausverwaltung, die sich gut mit dieser Materie auskennt, kann nicht nur dazu beitragen, die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, sondern auch den Brandschutz zum Wohle der Bewohner und des Objektes zu optimieren.

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